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Inhalt

Zuwanderergruppen

Die Zuwanderergruppen werden auf Grundlage des Mikrozensus berechnet.

Als Person mit Migrationshintergrund galt in Nordrhein-Westfalen bis einschließlich 2010, wer
    – eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, oder
    – im Ausland geboren wurde und nach 1949 zugewandert ist, oder
    – ein Elternteil hat, das nach 1949 zugewandert ist oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.

Ab 2011 bis 31.12.2021 wurde in NRW die Definition des Migrationshintergrundes in § 4 Abs.1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14.2.2012 verwendet (GV.NRW.S.97). Diese Definition entsprach der der Migrationshintergrund-Erhebungs-Verordnung des Bundes vom 29. September 2010 (BGBl. I S. 1372). Danach sind Menschen mit Migrationshintergrund
1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder
2. außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geborene und seit dem 1. Januar 1950 nach Deutschland zugewanderte Personen oder
3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.

Seit dem 1.1.2022 ist das neue Teilhabe- und Integrationsgesetz gültig. Menschen mit Einwanderungsgeschichte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder
2. außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geborene und nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland eingewanderte Personen oder
3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.

Bei der Ermittlung des Migrationsstatus der Elternteile ist zu berücksichtigen, dass im Mikrozensus regelmäßig nur Informationen von Elternteilen vorliegen, die mit ihren Kindern im Haushalt zusammen wohnen und wirtschaften. In einem Abstand von vier Jahren (zuletzt 2013) und ab 2017 werden im Mikrozensus zusätzlich Zuwanderungsmerkmale der nicht im Haushalt lebenden bzw. verstorbenen Eltern erhoben, mit der Folge, dass die ermittelte Zahl der Bevölkerung mit Einwanderungsgeschichte in diesen Jahren gegenüber den Vergleichsjahren erhöht ist. Die Begriffe „Migrationshintergrund“ und „Einwanderungsgeschichte“ werden deckungsgleich verwendet.

Eingebürgerte bilden eine Untergruppe der deutschen Bevölkerung mit Einwanderungsgeschichte. Eingebürgerte sind ehemalige ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose, die auf eigenen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben haben. Personen die als Aussiedlerinnen und Aussiedler nach Deutschland kamen, zählen hier nicht zu den Eingebürgerten da sie als gesonderte Gruppe betrachtet werden. Lediglich ein kleiner Teil derer, die zwar angaben, als Aussiedler(in) nach Deutschland gekommen zu sein, aber nicht aus einem der im Bundesvertriebenengesetz von 1953 festgelegten Herkunftsländern von Aussiedler(inne)n stammen (siehe unten), wurde hier der Gruppe der Eingebürgerten zugeordnet. Wegen einer veränderten Fragestellung zur Abgrenzung der Aussiedler(innen) und Eingebürgerten im Jahr 2007 ist eine Vergleichbarkeit zu früheren Jahren nicht gegeben. Deshalb werden Daten zu Eingebürgerten und Aussiedlern erst ab 2007 nachgewiesen.

Aussiedlerinnen und Aussiedler sind eine weitere Untergruppe der deutschen Bevölkerung mit Einwanderungsgeschichte. Als Aussiedler gilt nach § 1 Bundesvertriebenengesetz von 1953 in der Fassung vom 11. Juli 2009, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt. In der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes von 1993 wurde der Begriff des Spätaussiedlers eingeführt, hier werden beide Gruppen aus Gründen der sprachlichen Vereinheitlichung nur als Aussiedler bezeichnet.

Im Mikrozensus 2007 wurde die Frage nach Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit präzisiert. Gefragt wurden im Ausland geborene Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, ob sie diese durch Geburt, als Spätaussiedler oder durch Einbürgerung erlangt haben. Als Spätaussiedler wurden durch diese Abfrage allerdings wegen des missverständlichen Begriffes auch Zugewanderte mit der letzten Staatsangehörigkeit aus Ländern, die nicht den gültigen Herkunftsländern von Aussiedler/-innen gem. Bundesvertriebenengesetz von 1953 entsprechen, erfasst. Auch sind Personen erfasst, die vor 1950 – also vor Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen – die o. g. Gebiete verlassen haben und somit nach dem Gesetz nicht zu den Aussiedler/-innen gezählt werden. Die Zahl der Aussiedler/-innen wurde deshalb um diesen Personenkreis bereinigt. Es ist davon auszugehen, dass trotz der direkten Abfrage des Aussiedlerstatus die Zahl der Aussiedler/-innen im Mikrozensus noch immer unterschätzt wird.

Zur Gruppe der Deutschen zählen alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit – also auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit.

Nichtdeutsche sind Ausländerinnen und Ausländer sowie Staatenlose ohne weitere deutsche Staatsangehörigkeit.

Die hier ausgewiesene Bevölkerung mit türkischer Nationalität besitzt ebenfalls nicht die deutsche Staatsangehörigkeit